Schatzsuche oder effiziente Leitungsverwaltung?

Die Bedeutung des Leitungskatasters

In den letzten 40 Jahren wurden alleine in der Steiermark über 4 Milliarden Euro (Quelle FA19 Amt d. Stmk. Landesregierung) in Projekte der Abwasserentsorgung investiert. Ähnliche Kosten können auch für den Bereich Wasserversorgung angenommen werden. Die meisten Leitungen wurden zwar nach dem Stand der Technik geplant und gebaut, ihre Lage wenn überhaupt aber nur in Handskizzen festgehalten. „Kanäle laufen immer gerade von Deckel zu Deckel, die maximal einen Abstand von 50 m haben und in der Natur leicht erkennbar sind“. „Wasserleitungen verlaufen von Schieber zu Schieber und können im Notfall leicht geortet werden.“ Solche und ähnliche Aussagen wurden und werden noch immer von vielen für den Betrieb der Leitungsnetze verantwortlichen Personen getätigt. Über 8 Milliarden Euro liegen in unserer „steirischen“ Erde äußerst mangelhaft dokumentiert vergraben und müssen im Bedarfsfall entweder mit Informationen aus dem Gedächtnis einzelner Mitarbeiter oder aus groben Handskizzen (beinahe Schatzkarten) rekonstruiert werden. Bei Notfällen − innerhalb weniger Stunden − realistisch betrachtet innerhalb von Wochen. Daten für eine effiziente Betriebsführung bzw. für eine rechtzeitige und kostengünstige Sanierung liegen de facto nicht vor. Diese Gründe aber auch gesetzliche Bestimmungen wie z.B. der § 50 des Wasserrechtsgesetzes (allgemeine Sorgfalts- und Instandhaltungsverpflichtung für Wasserberechtigte) und auch Vorschreibungen im einzelnen Bewilligungsverfahren (Wasserrechtsbescheid) setzen die Existenz eines Leitungskatasters eigentlich voraus. Dies wurde erst in den letzten Jahren thematisiert und im Frühjahr 2007 nach Vorgaben des Bundes für die Förderung von Leitungskataster (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) beschlossen.

Im Folgenden ein Auszug aus den entsprechenden Dokument der KPC Consulting GmbH:

Eine der künftigen Herausforderungen in der kommunalen Siedlungswasserwirtschaft ist die nachhaltige Bewirtschaftung und Werterhaltung des in den letzten Jahrzehnten geschaffenen und künftig noch zu schaffenden Anlagevermögens.

Der Umweltminister hat daher in der Novelle 2006 der Förderungsrichtlinien 1999 eine diesbezügliche Zielsetzung aufgenommen (vgl. § 1 Abs. 7). Damit Gemeinden, Verbände, Genossenschaften etc. diese Zielsetzung der nachhaltigen und funktionalen Werterhaltung ihrer Anlagen möglichst rasch umsetzen können, wurde in der Novelle 2006 die Erstellung von digitalen Katastern für Wasserleitungen und Kanalanlagen generell auch als Förderungsgegenstand aufgenommen. Die Abbildung und Dokumentation der Wasserver- oder Abwasserentsorgung (Anlagenbestand, Anlagenzustand u.a.m.) in Form eines digitalen Leitungskatasters ist ein geeignetes Steuerungsinstrument für künftige wasser- und betriebswirtschaftliche Entscheidungen des Anlageneigentümers oder -betreibers. Zusammen mit der Kosten- und Leistungsrechnung, deren Führung bereits seit 1.11.2001 eine allgemeine Förderungsvoraussetzung ist, bildet das Wissen um Größe und Zustand des Anlagevermögens die wesentliche Grundlage für die Quantifizierung des erforderlichen Reinvestitionsbedarfs (z.B. Maschinenersatz, Sanierungen der Bausubstanz), für die Bestimmungen des geeigneten Zeitpunkts für die zu setzenden Reinvestitionen, aber auch für die Finanzierung derartiger Maßnahmen (Vorsorge durch Rückstellungen, Gebührenanpassungen im Zeitverlauf etc.). Darüber hinaus ermöglicht ein laufend aktuell gehaltener Kataster auch eine optimale Betriebsführung und bedarfsgerechte Wartung der Anlagen (vgl. auch § 134 Wasserrechtsgesetz idgF. – Kontrollverpflichtungen des Anlagenbetreibers).

Sämtliche Tätigkeiten müssen laut den Förderungsrichtlinien für den Siedlungswasserbau 1999 in der derzeit gültigen Fassung 2010 von dafür befugten Personen durchgeführt werden. Originaltext § 10 Förderungsvertrag: „[…] die Ausführung der Maßnahmen von dafür Befugten zu veranlassen oder durchführen zu lassen, außer bei Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 10 […]“.

Konkret bedeutet dies beim Leitungskataster, dass für die Erfassung der Geometrie (Vermessung, Einarbeitung von Skizzen, etc.) die Befugnis für Vermessungswesen eine Voraussetzung gemäß den Förderrichtlinien darstellt. Ebenso ist für Zustandsbewertungen und die hydraulische Berechnungen die Befugnis für Bauwesen oder Kulturtechnik erforderlich.

Im Zweifelsfall ist die aufrechte Befugnis nachzuweisen (siehe dazu „Technische Richtlinien für den Siedlungswasserbau 2006” der KPC Consulting GmbH).

Tel: 0316/381820 E-Mail: vermessung@teilung.at

DI Mussack & DI Skalicki-Weixelberger ZT-KG